Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit gebe ich die am 07.07.2010 gemeinsam mit einem Lenovo-Notebook
erworbene Windows-Lizenz gemäß des End User License Agreement (EULA) von
Microsoft Windows zurück.
Das EULA von Windows gewährt mir das Recht, beim Hersteller des Produkts, mit
dem ich die Lizenz erworben habe, den Preis für die Windows-Lizenz
zurückerstattet zu bekommen, falls die mitgelieferte Windows-Lizenz beim Start
nicht aktiviert und registriert wurde und das EULA nicht akzeptiert worden
ist. Ich habe der EULA nicht zugestimmt, da sie zahlreiche für mich
inakzeptable Punkte enthält, beispielsweise:
- Die Aktivierung der Software sendet Hardware-Informationen an Microsoft
(Punkt 2 des EULA).
- „Internetbasierte Dienste" wie das „Windows-Updatefeature" können von
Microsoft jederzeit gesperrt werden (Punkt 7 des EULA). Dadurch existiert de
facto kein Recht auf Security-Updates.
Sie haben mir in der letzten Email die Rückgabe der Windows-
Lizenz verweigert mit dem Verweis, dass es sich bei dem mit dem Gerät
erworbenen Windows-Betriebssystem um einen "integrativen Bestandteil" des
Produkts handle und man die Windows-Lizenz nur mit dem gesamten Produkt
zurückgeben kann.
Diese Auffassung ist aus den folgenden Gründen nicht zutreffend:
- Windows-Lizenzen werden auch einzeln verkauft, eine Bindung von Software an
ein bestimmtes Hardware-Gerät (OEM-Vertrag) ist nach deutschem Recht nicht
zulässig. [1]
- Das betreffende Notebook lässt sich auch mit anderen, einzeln erhältlichen
Betriebssystemen produktiv betreiben. Insbesondere Ihre Produkte laufen mit
auf GNU/Linux basierenden Distributionen (mit sehr wenigen Ausnahmen) ganz
hervorragend.
- Jedoch lässt sich das vorliegende Notebook nicht ohne Windows-Lizenz oder
ganz ohne Betriebssystem erwerben.
Mir sind desweiteren mehrere Fälle bekannt, in denen Sie erfolgreich mit dem
von mir verwendeten Formular Windows-Lizenzen zurückerstattet haben.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir die Kosten für die Windows-Lizenz zurückzuerstatten
und die erworbene Windows-Lizenz einzeln zurückzunehmen.
Mit freundlichem Gruß
...
[1] Vgl. dazu das Urteil des BGH I ZR 244/97 vom 6. Juli 2000
(
http://tiny.cc/IZR24497 sowie
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000220.htm).